Pressemitteilung
VGH Bayern bestätigt Urteil gegen den Freistaat Bayern
06. Juli 2007In einem vor kurzem bekannt gegebenen Beschluss (Beschluss vom 06. Juni 2007 des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, Az: 24 ZB 06.2048) lehnte der Bayerische Verwaltungsgerichtshof den Antrag des Freistaates Bayern auf Zulassung der Berufung gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts München ab.
Das Verwaltungsgericht München hatte in seinem Urteil vom 22. Mai 2006 entschieden, dass dem Beklagten untersagt wird zu behaupten,
„- auf einer Veranstaltung habe die Menge „Hoca, wenn Du sagst, wir sollen kämpfen, dann kämpfen wir, wenn Du sagst wir sollen töten, werden wir töten!“ gerufen,
– der Vorbeter der Klägerin in Hamburg habe geäußert, dass die Juden damals wie heute lieber im Meer hätten versenkt werden sollen. Er habe seine Predigt mit den Worten „šTod allen Juden!‘ beendet,
– der Vorsitzende der Klägerin habe in einer Rede in dem Satz „die Muslime würden über eine nicht zu unterschätzende politische Kraft verfügen, so dass sie Europa kontrollieren könnten, wie die Juden die USA“ das Wort „Juden“ verwendet.“
Außerdem wurde dem Freistaat untersagt, „Artikel aus der Zeitschrift „Milli Gazette“ im Verfassungsschutzbericht im Abschnitt über die Klägerin zu erwähnen.“
Der Verwaltungsgerichtshof stellte in seinem Beschluss klar, dass die Ausführungen des Freistaats den Vorwurf des Verwaltungsgerichts, nicht hinreichend sorgfältig recherchiert zu haben, nicht erschüttern konnten. Das Gericht wies auf den Widerspruch des Zeugen G., des früheren Präsidenten des bayerischen Verfassungsschutzes, hin. Dieser führte zwar aus, dass für die Berichterstattung immer zwei Quellen abgeglichen werden, konnte aber als Quelle nur einen V-Mann bei den Veranstaltungen vorweisen. Die allgemeine Darstellung des Zustandekommens von Quellenberichten, Behördenzeugnissen und Verfassungsschutzberichten könne kein Beleg dafür sein, „dass im konkreten Fall eine ausreichende Überprüfung der V-Männer sowie der Richtigkeit ihrer Angaben stattgefunden hat“, stellte das Gericht fest.
Außerdem wies das Gericht die Rüge des Freistaates, dass der Sachverhalt erstinstanzlich nicht ausreichend aufgeklärt worden ist, zurück. Schließlich hätte der Beklagte entsprechende Beweisanträge stellen können, was er jedoch unterlassen hatte.
Weiterhin lehnt der Verwaltungsgerichtshof einen „Glaubwürdigkeitsbonus“ für die amtlichen Feststellungen des Verfassungsschutzes ab. Die Einschränkung der freien Beweiswürdigung durch einen abstrakten Glaubwürdigkeitsbonus liefe auf eine „Bindung des Gerichts an eine Erklärung eines Vertreters der Exekutive hinaus und widerspräche dem grundsätzlichen Gebot der Trennung von Rechtsprechung und Verwaltung“.
„Es ist nun abzuwarten, wie der Freistaat auf die nunmehr rechtskräftige Entscheidung reagiert. Leider wurden wir immer wieder Zeugen davon, dass die Behörde nach früheren Urteilen alles erdenkliche getan hat, um diese im Grunde wieder auszuhebeln“, stellte der Generalsekretär der Islamischen Gemeinschaft Milli Görüs, Oguz Ücüncü, fest.
Weiterhin sagte Ücüncü: „Das bayerische Innenministerium und der Verfassungsschutz müssen endlich zu rechtsstaatlichen Prinzipien im Umgang mit muslimischen Organisationen zurückkehren, auch ohne dass man jedesmal die Gerichte anrufen muss.“