Gemeinschaft

KRM: Ein Rückschlag für die Religionsfreiheit

04. Juli 2012

Verschiedene Religionsgemeinschaften und unterschiedliche zivilgesellschaftliche Organisationen in Deutschland haben zu diesem Urteil zahlreich Stellung bezogen. Aus diesen geht hervor, dass bei der Wahrnehmung und Erkenntnis des Sachverhalts seitens der Politik, den verschiedenen Glaubensgemeinschaften und rational denkenden Menschen ein breiter Konsens herrscht, der der Urteilsbegründung und der Urteilssprechung mit Unverständnis, Ablehnung und Befremden begegnet.

Die Aufgabe der Judikative ist die Rechtsprechung, die sich an dem breit angelegten Konsens zu orientieren hat. Darunter fällt u.a. der Schutz der Menschenwürde, die Aufrechterhaltung des gesellschaftlichen Friedens und nicht zuletzt die Freiheit der Religionsausübung.

Die muslimischen und übrigen abrahamitischen Religionsgemeinschaften gehen davon aus, dass die Gerichte dieses nicht am gesellschaftlichen Konsens orientierte Urteil korrigieren und hoffen, dass ebenso die Legislative entsprechende Regulative auf den Weg bringt. Das Urteil verachtet die Religionsfreiheit und nimmt keinerlei Rücksicht auf die seit Jahrtausenden weltweit durchgeführte rituelle Praxis in unterschiedlichen Religionen. Zudem wird die Diskriminierung gefördert und legt somit den Grundstein für eine erneute kulturelle Identitätsdebatte. Das Urteil missachtet ferner sowohl die sozialen, als auch die anerkannten medizinischen und hygienischen Vorteile der Beschneidung und folgt einer unausgeglichenen Logik in der Güteabwägung.

Diejenigen, die in Anlehnung an die Körperverletzung, die Beschneidung von Jungen als eine rechtswidrige Handlung einstufen, verkennen dabei, dass die rituell-abrahamitische Tradition gerade keine Bedrohung für die Gesundheit darstellt. Selbst die WHO/Weltgesundheitsorganisation empfiehlt aus gesundheitlichen und hygienischen Gründen die Beschneidung bei Männern.

Die menschliche Gesundheit ist eine Priorität in allen Religionen. Die Beschneidung bei Knaben ist ein religiöses Gebot und findet sich auch in den verschiedenen religiösen Quellen wieder. Aus diesem Grund wird das Beschneidungsritual erlaubt und gefordert. Zumal ermöglicht das Beschneidungsritual dem Individuum die religiöse und soziale Vergemeinschaftung mit der entsprechenden Religionsgemeinschaft, in der entsprechend feierlich-pietätischen Einbindung im Sozialen, begründet die Idenditätsbildung und kann quasi nicht per Gesetzt verboten werden. Dies widerspricht grundlegend dem Ethos eines Rechtsstaates und schafft ein unzumutbares Maß an Rechtsunsicherheit und darüber hinaus auch Ressentiments. Die seit Jahrtausenden aus der abrahamitischen Tradition stammende „Beschneidung bei Knaben“ ohne Rücksicht auf die religiösen, kulturellen und traditionellen Quellen per Gerichtsurteil unter Strafe zu stellen, ist ein bedauerlicher Ansatz, der von einem kulturrelativistischen Blickwinkel zeugt.

Dies alles findet sich im Spiegel der internati onalen Presse ebenfalls wieder.

Wir fordern den deutschen Bundestag sowie die Politik auf, schnellstmöglich zu handeln, diese Rechtsunsicherheit zu beheben und eine gesetzlich geschützte Regelung für die Beschneidung von Jungen zu erlassen, da das Urteil einen ernstzunehmenden Eingriff in die Religionsfreiheit darstellt und die Rechte der Religionsfreiheit und die Rechte der Eltern in unzumutbare Maße einschränkt.

1. Koordinationsrat der Muslime (KRM)

2. DITIB Türkisch Islamische Union der Anstalt für Religion e.V.

3. VIKZ Verband der Islamischen Kulturzentren

4. ZMD Zentralrat der Muslime in Deutschland

5. Islamrat für die Bundesrepublik Deutschland

6. Verein unabhängiger Industrieller und Unternehmer e.V.

7. Türkischer Caferiten Union in Europa

8. UETD Union Europäisch Türkischer Demokraten

9. IGMG – Islamische Gemeinschaft Milli Görüs e.V.

11. ABAF Avrupa. Ehli-Beyt. Alevi. Federasyonu.

12. Die Islamische Glaubensgemeinschaft Baden-Württemberg (IGBW) e.V.

13. IRH – Islamische Religionsgemeinschaft Hessen e.V.

14 . KILV/Konferenz der Islamischen Landesverbände

15. DITIB Landesverband Baden-Württemberg, Regionalverband Stuttgart e.V.

16. DITIB Landesverband in Berlin e.V.

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