Irschad

Beschluss des Gelehrtenrates: Sichtung des Ramadan-Neumondes 2016/1437

05. Juni 2016

Der Gelehrtenrat der Islamischen Gemeinschaft Millî Görüş (IGMG) ist ausgehend von seinen Prinzipien zur Sichtung des Neumonds und seiner Bemühungen zur Feststellung des Neumondes für den Ramadan 2016/1437 zu den unten angegebenen wissenschaftlichen Daten gelangt. Auf Grundlage dieser Fakten wurde folgender Beschluss gefasst.

Die Konjunktion des Neumondes für den Ramadan 2016/1437 findet am Sonntag, den 5. Juni 2016 um 3:00 Uhr GMT (5:00 Uhr in Mekka) statt. Am Abend desselben Tages wird der Neumond sowohl mit dem bloßen Auge als und um 13:52 GMT mit astronomischen Mitteln zu sehen sein.

Der Neumond ist zuerst vom Indischen Ozean, dann vom Süden der Arabischen Halbinsel und von einem Großteil Afrikas zu sehen. Er kann von ganz Südamerika und großen Teilen Nordamerikas gesichtet werden.

Am Sonntag, den 5. Juni 2016 geht der Mond in Ankara 14 Minuten und in Mekka 22 Minuten nach der Sonne unter. Obwohl die Mondsichel sich in Mekka während dem Sonnenuntergang 3 Grad und 56 Minuten und in Ankara 1 Grad und 43 Minuten über dem Horizont befindet, sind die Kriterien zur Sichtung des Neumondes nicht erfüllt. Der Neumond konnte von Ankara und Mekka aus nicht gesichtet werden.

Demnach gilt: Montag, der 6. Juni 2016 ist der erste Tag des Ramadans. Das erste Tarawîh-Gebet findet am Sonntagabend statt.

Möge der Ramadan der gesamten islamischen Welt und der Menschheit Wohlergehen bringen. Herzlichen Glückwunsch zum Ramadan.

Im Namen des Gelehrtenrates

Stellv. Vorsitzender und Leiter der Irschadabteilung

Celil Yalınkılıç

IGMG Gelehrtenrat: Prinzipien der Neumondsichtung

Der Islam richtet sich bei Gottesdiensten wie dem Fasten im Ramadan, der Hadsch, der Zakat, der Fitra-Abgabe und der Festtage nach dem Mondkalender. Die Ausübung dieser Gottesdienste ist zeitlich festgelegt. Denn in einem Koranvers heißt es: „Sie werden dich nach den Neumonden befragen. Sprich: ‚Sie sind Zeitbestimmungen für die Menschen und die Pilgerfahrt.‘“ (Sure Bakara, 2:189)

Den religiösen Bestimmungen zufolge beginnen die Mondmonate mit dem Sichtbar-Werden des Mondes über dem westlichen Horizont oder nach eindeutiger Sichtbarkeit nach Sonnenuntergang. Der Monat endet dann gleichermaßen mit der Sichtung des darauffolgenden Neumondes.

Der Ramadan ist der Monat des Fastens. Hierzu steht im Koran: „Es ist der Monat Ramadan, in welchem der Koran als Rechtleitung für die Menschen und als Beweis dieser Rechtleitung und als (normativer) Maßstab herabgesandt wurde. Wer von euch in diesem Monat zugegen ist, soll während seines Verlaufs fasten.“ (Sure Bakara, 2:185)

In einem Hadith unseres Propheten heißt es zudem: „Fastet, wenn ihr den Neumond seht, und beendet das Fasten mit dem darauffolgenden Neumond! Sollte er euch jedoch verborgen bleiben, so vervollständigt die Zahl von Schabân auf dreißig!“ (Buhârî und Muslim)

Dementsprechend folgt die IGMG bei der Sichtung des Neumondes folgenden Richtlinien.

Die Methode der IGMG folgt den Beschlüssen, die in der Konferenz des Europäischen Rates für Fatwa und Forschung (ECFR) – in dem auch unsere Gemeinschaft aktives Mitglied ist – im Mai 1999 in Köln, während der Versammlung in der IGMG-Zentrale im Juni 2008 und der Istanbul-Konferenz des Europäischen Rates für Fatwa und Forschung vom 30. Juni bis zum 4. Juli 2009/8-12 Radschab 1430 zur Sichtung des Neumondes gefasst wurden:

1) Laut den Richtlinien des oben erwähnten Hadithes ist die Sichtung des Neumondes ausschlaggebend. Diese kann entweder mit bloßem Auge oder mit modernen astronomischen Mitteln erfolgen.

2) Damit der astronomischen Berechnung zur Sichtung des Neumondes aus islamischer Sicht zugestimmt werden kann, muss der Neumond bei freier Sicht mit bloßem Auge erkennbar sein. Dieses Verfahren nennt man „Sichtung durch Urteil“.

3) Für die Sichtung des Mondes ist kein bestimmter Ort vorgegeben. Es genügt, wenn die Sichtung des Mondes an einem beliebigen Ort der Welt stattfindet.

4) Für die Sichtung müssen zwei Grundvoraussetzungen erfüllt sein:

a) Nach der Konjunktion des Mondes muss der Mond einen Winkelabstand von mehr als 8 Grad von der Sonne haben. Es ist allseits bekannt, das die Sichtung zwischen 7 und 8 Grad beginnt. Aus Vorsicht wird einstimmig der Winkelabstand von 8 Grad anerkannt.

b) Nach Sonnenuntergang darf der Winkelabstand des Mondes vom Horizont nicht weniger als 5 Grad betragen. Nur unter diesen Bedingungen ist die Sichtung des Neumondes mit bloßem Auge möglich.

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