Irschad

Sichtung des Schawwal-Neumondes 2020/1441

22. Mai 2020

In seiner Versammlung am 22.5.2020 um 17 Uhr hat der der Gelehrtenrat der Islamischen Gemeinschaft Millî Görüş (IGMG) folgenden Beschluss bezüglich der Sichtung des Schawwal-Neumondes 2020/1441 gefasst:

Ausgehend von den allgemeinen Prinzipien zur Sichtung des Neumondes und den Bemühungen zur Feststellung des Schawwal-Neumondes auf Grundlage astronomischer Befunde ist der Gelehrtenrat zu dem Entschluss gekommen, dass es nicht möglich ist, am Freitag, den 22.5.2020 den Schawwal-Neumond zu sichten. Somit wird der Ramadan auf 30 Tage vervollständigt.

Demnach ist Sonntag, der 24. Mai 2020 der erste Tag des Schawwal und damit der erste Tag des Ramadanfestes.

Möge das Fest der islamischen Welt sowie der gesamten Menschheit Wohlergehen bringen und sie bald von der Corona-Pandemie befreien. Herzlichen Glückwunsch zum Ramadanfest.

Im Namen des Gelehrtenrates
Stellv. Vorsitzender und Leiter der Irschadabteilung
Celil Yalınkılıç

IGMG Gelehrtenrat: Prinzipien der Neumondsichtung

Der Islam richtet sich bei Gottesdiensten wie dem Fasten im Ramadan, der Hadsch, der Zakat, der Fitra-Abgabe und der Festtage nach dem Mondkalender. Die Ausübung dieser Gottesdienste ist zeitlich festgelegt. Denn in einem Koranvers heißt es: „Sie werden dich nach den Neumonden befragen. Sprich: ‚Sie sind Zeitbestimmungen für die Menschen und die Pilgerfahrt.‘“ (Sure Bakara, 2:189)

Den religiösen Bestimmungen zufolge beginnen die Mondmonate mit dem Sichtbar-Werden des Mondes über dem westlichen Horizont oder nach eindeutiger Sichtbarkeit nach Sonnenuntergang. Der Monat endet dann gleichermaßen mit der Sichtung des darauffolgenden Neumondes.

Der Ramadan ist der Monat des Fastens. Hierzu steht im Koran: „Es ist der Monat Ramadan, in welchem der Koran als Rechtleitung für die Menschen und als Beweis dieser Rechtleitung und als (normativer) Maßstab herabgesandt wurde. Wer von euch in diesem Monat zugegen ist, soll während seines Verlaufs fasten.“ (Sure Bakara, 2:185)

In einem Hadith unseres Propheten heißt es zudem: „Fastet, wenn ihr den Neumond seht, und beendet das Fasten mit dem darauffolgenden Neumond! Sollte er euch jedoch verborgen bleiben, so vervollständigt die Zahl von Schabân auf dreißig!“ (Buhârî und Muslim)

Dementsprechend folgt die IGMG bei der Sichtung des Neumondes folgenden Richtlinien:

Die Methode der IGMG folgt den Beschlüssen, die in der Konferenz des Europäischen Rates für Fatwa und Forschung (ECFR) – in dem auch unsere Gemeinschaft aktives Mitglied ist – im Mai 1999 in Köln, während der Versammlung in der IGMG-Zentrale im Juni 2008 und der Istanbul-Konferenz des Europäischen Rates für Fatwa und Forschung vom 30. Juni bis zum 4. Juli 2009/8-12 Radschab 1430 zur Sichtung des Neumondes gefasst wurden:

1) Laut den Richtlinien des oben erwähnten Hadithes ist die Sichtung des Neumondes ausschlaggebend. Diese kann entweder mit bloßem Auge oder mit modernen astronomischen Mitteln erfolgen.

2) Damit der astronomischen Berechnung zur Sichtung des Neumondes aus islamischer Sicht zugestimmt werden kann, muss der Neumond bei freier Sicht mit bloßem Auge erkennbar sein. Dieses Verfahren nennt man „Sichtung durch Urteil“.

3) Für die Sichtung des Mondes ist kein bestimmter Ort vorgegeben. Es genügt, wenn die Sichtung des Mondes an einem beliebigen Ort der Welt stattfindet.

4) Für die Sichtung müssen zwei Grundvoraussetzungen erfüllt sein:
a) Nach der Konjunktion des Mondes muss der Mond einen Winkelabstand von mehr als 8 Grad von der Sonne haben. Es ist allseits bekannt, dass die Sichtung zwischen 7 und 8 Grad beginnt. Aus Vorsicht wird einstimmig der Winkelabstand von 8 Grad anerkannt.
b) Nach Sonnenuntergang darf der Winkelabstand des Mondes vom Horizont nicht weniger als 5 Grad betragen. Nur unter diesen Bedingungen ist die Sichtung des Neumondes mit bloßem Auge möglich.

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