Pressemitteilung

IGMG sagt: „Bekenntnis zum Grundgesetz bei der Einbürgerung mit den Lehren des Islam vereinbar“

24. Januar 1999

Der IGMG Vorstand verweist die Frage, ob es einem gläubigen Muslim möglich ist, das von Innenminister Schily für die Verleihung der deutschen Staatsbürgerschaft geforderte schriftliche Bekenntnis zum Grundgesetz zu unterschreiben, an die Geistliche Verwaltung des Islamrates.

IGMG Generalsekretär Erbakan sagte: Das ist eine äußerst ernste Frage. Auf der einen Seite ist uns klar, daß eine tatsächliche Integration der Muslime in die deutsche Gesellschaft nur möglich ist, wenn die Muslime auch den Schritt zur deutschen Staatsbürgerschaft tun. Die diesbezüglichen Bemühungen der Bundesregierung verdienen gewürdigt zu werden. Andererseits muß auch die theologische Seite stimmen. Es ist davor zu warnen, ohne eingehende Erkundung des Sachverhaltes – womöglich aus Gründen der politischen Opportunität – hierauf leichtfertig zu antworten. Eine leichtfertige Antwort auf diese wichtige Frage birgt auch die Gefahr nicht glaubwürdig zu sein.

Allerdings gehen wir in nächster Näherung von einer positiven Antwort auf diese Frage aus. Das Grundgesetz der BRD ist eine Konkretion islamischer Werte wie Menschenrechte, Rechtsstaatlichkeit etc.. Es enthält keine den islamischen Lehren zuwiderlaufenden Inhalte und erfüllt die in der islamischen Geschichte von Gelehrten aufgestellte Bedingung für die Akzeptanz einer ursprünglich nicht islamischen Rechtsordnung – nämlich derjenigen, daß Muslime zu nichts gezwungen werden, was ihnen verboten ist und die Dinge tun können, die ihnen gestattet sind. Diese Bedingung wird durch §4 des Grundgesetzes und die Systematik der Grundrechte voll erfüllt. Die verfassungsimmanenten Schranken des §4 sind auch nach dem islamischen Recht gegeben und sinnvoll. In diesem Zusammenhang verweisen wir auch auf unsere früheren gleichlautenden Erklärungen. Die Muslime sind insbesondere darauf aufmerksam zu machen, daß sie nicht zum Schein die von Innenminister Schily geforderte Erklärung unterschreiben können, denn sie kommt einem Vertrag gleich, den ein Muslim gemäß Sure 16 Vers 92 des Korans einzuhalten hat.

Wegen der allgemeinen Bedeutung muß eine verbandsübergreifende Position gefunden werden. Deshalb werden wir die Frage zunächst der Geistlichen Verwaltung des Islamrats vorlegen.

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